Bei der Veräusserung von Immobilien im Privatvermögen und je nach Kanton auch bei Immobilien im Geschäftsvermögen wird der erzielte Gewinn gemäss Art. 12 StHG mit einer Grundstücksgewinnsteuer belastet. Die Besteuerung der Gewinne wird kantonal unterschiedlich geregelt, insbesondere gibt es spezifische Regelungen bei besonders kurzer oder langer Besitzdauer.
Der Gewinn wird aus dem Verkaufserlös abzüglich der Anlagekosten ermittelt. Die Anlagekosten bestehen dabei grundsätzlich aus dem Erwerbspreis, den mit dem Kauf verbundenen Aufwendungen wie Notariats- und Grundbuchgebühren, wertvermehrenden Investitionen, Vermittlungskosten, Bewilligungsgebühren, Anwaltskosten und anderen Kosten, die mit der Veräusserung der Immobilie im Zusammenhang stehen.
Gemäss Art. 12 Abs. 3 StHG kann die Steuerpflicht jedoch in den abschliessend aufgezählten fällen aufgeschoben werden. Zu diesen gehören Eigentumsübertragungen bei Erbgängen, Erbvorbezügen, bei der Abgeltung von ehe- und erbrechtlichen Ansprüchen oder bei Ersatzbeschaffungen.
Es ist angeraten, vor einem Verkauf Erkundigungen über die kantonalen Regelungen zur Grundstücksgewinnsteuer und allfälligen Deklarationspflichten einzuholen. Unsere Sektionen, die Sie unter (…) finden, sind Ihnen dabei gerne behilflich.
Oft wollen Eigentümer Umbauarbeiten als Unterhalt deklarieren, mit dem Ziel, die Kosten in der folgenden Steuererklärung vom steuerbaren Einkommen abzuziehen.
Dabei wird leicht übersehen, dass die Unterhaltskosten bei einer allfälligen anschliessenden Veräusserung der Liegenschaft grundsätzlich nicht zu den Anlagekosten gezählt werden. Der Verkaufsgewinn erhöht sich, und es muss mehr Grundstückgewinnsteuer bezahlt werden. Hingegen werden wertvermehrende Investitionen grundsätzlich zu den Anlagekosten gezählt und der allfällige Grundstückgewinn damit reduziert.